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Die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha™ ™ ] und der Wallfahrt

2. Die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha ] und der Wallfahrt [cumrah]

2.1 Einleitung

2.1.1 Arten der Pilgerfahrt [ha ] und Wallfahrt [cumrah]

Wie bekannt, gibt es drei Arten der Pilgerfahrt [ha ]: Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc], welche die Aufgabe desjenigen ist, dessen Heimat [wat.an] (mindestens) 48 Meilen, also ca. 90 km, von Mekka entfernt ist, die Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] und die Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d], welche die Aufgaben desjenigen sind, der in Mekka oder in dem erwähnten Abstand zu Mekka wohnt. Dies ist die Aufteilung in Bezug auf das islamische Pilgern. [hi at-ul-islam§ ].

Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] unterscheidet sich von der Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d] und der Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] dadurch, daß sie ein einheitlicher Gottesdienst ist, der aus der Wallfahrt [cumrah] und dem Pilgern [hi a] besteht. Dabei erfolgt die Wallfahrt vor dem Pilgern. Beide sind voneinander durch eine zeitliche Periode getrennt, in dem der Mensch aus dem Weihezustand [ih.r~ m] der Wallfahrt austritt und dadurch für ihn (zwischen Wallfahrt und Pilgerfahrt) die Handlungen erlaubt werden, die für denjenigen verboten sind, der sich im Weihezustand (der Wallfahrt) befand, bevor er in den Weihezustand für die Pilgerfahrt [ha ] eingetreten ist. Daher wird die Bezeichnung "Bestrebungs-Pilgerfahrt" [ha -ut-tamattuc] für diese (Art der Pilgerfahrt) verwendet. Dementsprechend ist die Wallfahrt [cumrah] ein Teil der Bestrebungs-Pilgerfahrt und wird Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] genannt, und das Pilgern [hi a] ist der zweite Teil (dieser Art). Und beide (Teile) müssen im selben Jahr durchgeführt werden.

Anders ist es bei der Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] oder der Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~ n], denn diese sind (jeweils) ein (eigenständiger) Gottesdienst, welcher nur durch das Pilgern [hi a] erfüllt werden, während (in diesem Fall) die Wallfahrt [cumrah] ein anderer, davon unabhängiger Gottesdienst ist, und er wird Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] genannt. Daher ist es möglich, daß die Einzel-Wallfahrt in einem Jahr erfolgt und die Einzel-Pilgerfahrt oder Bündnis(-Pilgerfahrt) in einem anderen Jahr.

 

Einwohner von Mekka

und Umgebung (bis ca. 90 km)

Auswärtige Pilger

Bündnis-Pilgerfahrt

[ha -ul-qir~ n]

 

Einzel(-Pilgerfahrt) [al-ha -ul-mufradah]

Bestrebungs-Pilgerfahrt

[ha -ut-tamattuc]

Einzel-Wallfahrt

[al-cumrat-ul-mufradah]

Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]

&

Pilgern [hi a]

Pilgern [hi a]

 

Pilgern [hi a]

 

         

Tabelle 1: Arten der Pilgerfahrt

 

Es folgen die Einzelaspekte:

Für die Wallfahrt [cumrah] gibt es gemeinsame (religiöse) Urteile unabhängig davon, ob es sich um (die Wallfahrt einer) Einzel(-Pilgerfahrt) oder Bestrebungs(-Pilgerfahrt) [tamattuc] handelt, die (im folgenden) erklärt werden vor der Erläuterung der gesamten Darstellung der Bestrebungs-Pilgerfahrt und ihrer Wallfahrt und der Einzel-Pilgerfahrt oder Bündnis(-Pilgerfahrt) und ihrer Wallfahrt mit der Erläuterung des Unterschiedes zwischen diesen (Pilgerfahrten).

§ 67: Die Wallfahrt [cumrah] ist wie die Pilgerfahrt in einigen (Fällen) Pflicht (und) in einigen (Fällen) empfohlen.

§ 68 : Jeder, der imstande ist, (und) der die Voraussetzungen für die Pilgerfahrt einmal im Leben erfüllt, ist (auch) verpflichtet zur (dazugehörigen) Wallfahrt [cumrah]. Sie ist sofort Pflicht wie die Pilgerfahrt. Und für die Verpflichtung dazu ist das Imstandesein (auch) für die Pilgerfahrt keine Voraussetzung, sondern es genügt das Imstandesein für diese (Wallfahrt) allein, auch wenn das Imstandesein für die Pilgerfarht nicht erfüllt ist. Und das Gegenteil ist auch genauso, so daß wenn man nur imstande ist für die Pilgerfahrt, man dazu ohne diese (Wallfahrt) verpflichtet ist. Aber für diejenigen, die entfernt von Mekka sind (und) deren Aufgabe (demzufolge) die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] ist, wird ihr Imstandesein für die Wallfahrt nicht getrennt (betrachtet) von dem Imstandesein für die Pilgerfahrt und genauso umgekehrt, weil die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] aus diesen beiden besteht, anders als für diejenigen, die in Mekka oder in der Nähe dazu sind, so daß ihre Pflicht die Einzel(-Pilgerfahrt) [al-ha -ul-mufradah] oder Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~ n] ist. Daher ist die Aufteilung zwischen beiden (einzelnen) Imstandesein (für Wallfahrt und für Pilgerfahrt) vorstellbar für sie.

§ 69: Für den religiös Erwachsenen ist es nicht erlaubt, in das Heilige Mekka einzutreten, ohne den Weihezustand zu haben. Somit ist (auch) derjenige, der außerhalb der Pilgermonate (in Mekka) eintreten will, verpflichtet, in den Weihezustand einzutreten, für die Einzel(-Wallfahrt) [al-cumrat-ul-mufradah]. Ausgenommen von diesem Urteil sind zwei Fälle:

Derjenige, für dessen Arbeit das öftere Ein- und Austreten in (bzw. aus) Mekka notwendig ist.

Derjenige, der Mekka nach Vollendung der Handlungen der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] oder Einzel(-Wallfahrt) [al-cumrat-ul-mufradah] verlassen hat, so daß es für ihn erlaubt ist, ohne Weihezustand dorthin zurückzukehren, bevor ein Monat nach seinem Weihezustand für die vorangegangene Wallfahrt vergangen ist.

§ 70 Es ist empfohlen, die Wallfahrt wie (auch) die Pilgerfahrt mehrfach zu wiederholen. Und es ist keine Voraussetzung einen bestimmten Zeitabstand zwischen beiden Wallfahrten einzuhalten, obwohl als Vorsichtsmaßnahme zwischen beiden ein Monat zu verstreichen ist, wenn diese (Wallfahrten) für sich selbst sind. Aber wenn diese (Wallfahrten) für zwei (verschiedenen) Personen sind oder die eine für sich und die andere für einen anderen ist, dann ist die erwähnte (zeitliche) Trennung nicht zu berücksichtigen. Und demzufolge, wenn die zweite Wallfahrt in Vertretung erfolgt, dann ist es für den Vertreter erlaubt, einen Lohn dafür zu nehmen, und dieses begleicht die pflichtmäßige Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah].

 

2.2 Darstellung der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] und deren Wallfahrt [cumrah]

Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] besteht aus zwei (Gruppen von) Handlungen. Die erste ist die Wallfahrt [cumrah], und sie ist vorzuziehen vor die Pilgerfahrt [ha ]. Und die zweite ist die Pilgerfahrt [ha ]. Für jede dieser (beiden) gibt es spezifische Handlungen.

Die Handlungen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] sind:

1. Der Weihezustand [ih.r~ m] ab einer der Weihestätten [m§ q~ t]

2. Das Umkreisen [t.aww~ f] um das Haus (Gottes)

3. Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut- t.aww~ f]

4. Das Eilen [sac§ ] zwischen Safa und Marwa

5. Das Kürzen [taqs.§ r]

Und die Handlungen der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] sind:

1. Weihezustand [ih.r~ m] ab Mekka

2. Verweilen in Arafat

3. Verweilen in Al-Masch’ar-ul-Haram (bei Muzdalifah)

4. Bewerfen des Felsens von Aqaba

5. Opfer (in Mina)

6. Vollständiges Abschneiden oder Kürzen (der Haare)

7. Die Nacht zum 11. (des Pilgermonats) in Mina verbleiben

8. Die drei Felsen am 11. Tag bewerfen

9. Die Nacht zum 12. in Mina verbleiben

10. Die drei Felsen am 12. Tag bewerfen

11. Umkreisen für die Pilgerfahrt [t.aww~ f-ul-ha ]

12. Rituelles Gebet des Umkreisens (für die Pilgerfahrt)

13. Eilen [sac§ ] (zwischen Safa und Marwa)

14. Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’]

15. Rituelles Gebet des Umkreisens (wegen Frauen)

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