
Bargeld-, Kredit- oder Vorschusskauf
5.4.1 Bargeld-, Kredit- oder Vorschusskauf
Was die Lieferung der Ware bzw. die Zahlung für die Ware anbelangt, gibt es vier
Möglichkeiten:
1) Bargeld-Kauf. Beim Empfang der Ware wird die Zahlung in bar geleistet.
2) Kauf auf Kredit. Die Ware wird bei Abschluss des Vertrages sofort ausgehändigt, dieweil
die Zahlung erst später erfolgt.
3) Vorschuss-Kauf. Bereits vor der Warenlieferung wird die Zahlung getätigt. Die Ware
wird erst später übergeben.
4) Diese „Möglichkeit“ ist keine zu empfehlende, da Warenlieferung bzw. Zahlung – und
hin und wieder auch beides – nicht vereinbarungsgemäß erfolgen. Weil es beispielsweise
hinsichtlich des einen oder anderen oder auch beider Angelegenheiten zu Verzögerungen
kommt. In einem solchen Fall ist von einem reellen Geschäftsablauf nicht zu sprechen,
weshalb derartiges zu meiden ist. Die ersten drei Formen dahingegen sind rechtgültig.
5.5 Gestنndnis
Wie wichtig ein Geständnis ist – ein Geständnis im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen –
dürfen einem jeden bekannt sein. Denn das, was die Justiz oftmals erst nach langwierigen
Untersuchungen und Anstrengungen an Beweisen und Indizien zur Rechtfindung in der Hand
bekommt, kann durch ein – ehrliches! – Geständnis des Schuldigen sehr viel schneller und
einfacher erreicht werden.
Doch nicht nur aus juristischer und sozialer Sicht kommt dem Geständnis hohe Bedeutung zu.
Auch der individuelle Aspekt ist höchst relevant. Der Geständige selbst „gewinnt“ durch sein
Geständnis. Deswegen, weil der wahrheitsliebenden Natur, dem Gewissen des Menschen,
Unrecht und Unehrlichkeit widersprechen. Der Wunsch nach Ehrlichkeit und aufrechtem
Gestehen ist etwas, das der wahrheitsliebenden menschlichen Natur entspringt. Und diese zu
fördern und zu stärken ist genau das, um was sich der Islam bemüht.
Der Allmächtige Gott spricht im 135. Vers der Sure 4, Nissa:
ہَا v ن ٱ يَٰأَٓي Jِ_X نِ وٱلۡأَقۡرَبِينَ ... Jۡ K َلَىٰٓ أَنفُسِكُمۡ أَوِ ٱلۡ وٲ َِ { وَلَوۡ Iِ _ وٲمِ ين بٱلۡقِسۡطِ شُہَدَآءَ ِ _ ُواْ كُونُواْ قَ g ءَامَ
Setzt euch für die Gerechtigkeit ein und sagt, was ihr wisst. Auch wenn es eurem eigenen
Nachteil, dem eures Vaters oder eurer Mutter oder anderer Verwandten sein sollte.
Und Prophet Muhammad (s.a.s) sprach:
Sagt die Wahrheit, auch wenn es zu eurem Schaden wنre.
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Definition des Begriffs „Geständnis“ und Voraussetzung: Mit einem „Geständnis“ wird eine
Schuld zugegeben bzw. das Recht, das andere an dem „Gestehenden“ haben, bestätigt. Wenn
beispielsweise ein Schuldner zugibt, dass er diesem oder jenem soundsoviel schuldet, bestätigt er
dessen Recht.
Allerdings, ein Geständnis ist nur dann von juristischem Wert, wenn der Gestehende „majorenn“,
im Besitze geistiger Reife und Gesundheit ist und nicht unter Zwang steht. Das Geständnis eines
Kindes beispielsweise, eines Geistesgestörten, Betrunkenen oder Schläfrigen ist nicht
rechtsgültig. Auch nicht ein Geständnis, das unter Druck und Drohung erfolgt.
5.6 Essen und Trinken
Im Islam kann alles, was gut und genießbar ist, gegessen bzw. getrunken werden. Derartiges ist
„halal“. Abgesehen allerdings von jenen Dingen, die auf unrechtmäßige Weise erworben werden,
wie z.B. Gestohlenes.
Einige Dinge sind uns von Gott bzw. dem Propheten untersagt worden. Sie sind uns – laut
Religionsgesetz – „haram“.
Ganz global gesehen unterscheiden wir – im Hinblick auf unsere Nahrung – zwei Kategorien:
„Lebendes“ und „Lebloses“.
5.6.1 Erste Kategorie: Lebendes, Getier
Wassertiere: Uns „erlaubte“ Wassertiere sind Wasservögel und schuppentragende Fische. Das
Fleisch von Seehunden, Aalen, Schildkröten, Robben und Delphinen zum Beispiel ist somit
„haram“ und darf nicht verzehrt werden.
Landtiere: Zu den Landtieren gehören die Haustiere und Tiere der freien Wildbahn.
Von den Haustieren ist das Fleisch der Schafe, Ziegen, Rinder und Kamele „erlaubt“. Das Fleisch
von Pferden, Eseln und Maultieren ist zwar nicht „haram“ aber „makruh“. Also nicht empfohlen.
Nur im Notfall sollte man von ihm Gebrauch machen. „Haram“, d.h. verboten, ist unter anderem
das Fleisch von Hunden, Katzen und Schweinen.
Was die wilden Tiere anbelangt, so ist das Fleisch von Wildkühen, Widdern, Wildesel und Rehen
„halal“. Die Tierarten aber, die „reißenden Charakters“ sind bzw. über Tatzen bzw. Pfoten
(Zehennägel) verfügen wie unter anderem Löwen, Leoparden, Wolf, Fuchs, Hyäne und Hase sind
uns „haram“.
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Vögel: Vögel mit Kropf oder Vögel die im Aufflug d.h. wenn sie sich zum Flug in die Luft
schwingen, mit den Flügeln schlagen und keine Klauen bzw. Krallen haben wie Haushühner,
Tauben, Wildtauben und Fasane, sind zum Verzehr „ halal“. Alle übrigen sind „haram“.104
Schlachtung: Die „erlaubten“ Tierarten sind jedoch erst dann zum Verzehr „halal“, wenn sie in
der religionsgesetzlichen Weise geschlachtet und gereinigt werden. Mit anderen Worten, die
„Dibh- Schlachtung“ ist notwendig und hat so zu erfolgen, wie aus den zuverlässigen Ressalehs
zu erfahren ist.
5.6.2 Zweite Kategorie: Lebloses
Wir unterscheiden hier zwischen „Festem“ und „Flüssigem“:
Festes:
1. Der Kadaver eines jeden Tieres, ob dessen Fleisch „halal“ ist oder „haram“, ist uns zum
Verzehr nicht erlaubt. „Haram“ ist uns selbstverständlich auch alles Unreine, wie die
Exkremente eines Tieres, dessen Fleisch „Haram“ ist. Ebenso alles Genießbare, das durch
Unreines unrein wurde.
2. Erde.
3. Tödliche Gifte.
4. Alles, was im Menschen Ekel hervorruft, wie sämtliche Exkremente und Absonderungen,
ob sie von „uns erlaubten“ oder „nicht erlaubten“ Tieren stammen.
Abgesehen davon sind 15 Dinge, die zum Körper bzw. Organismus eines „erlaubten“
(selbstredend auch eines „nicht erlaubten“) Tieres gehören, „haram“.105
Flüssiges:
1. Berauschende Getränke (Alkoholika).
2. Die Milch von Tieren, deren Fleisch uns „haram“ ist.
3. Das Blut von Tieren mit „spritzendem Blut“.
4. Unreine Flüssigkeiten wie Harn und Sperma von Tieren mit „spritzendem Blut“.106
104 Nähere Auskünfte zu dem Thema „Genießbares, Erlaubtes, Nichterlaubtes“ sind den
gültigen Ressálehs zu entnehmen
105 Nachzulesen in renommierten Ressálehs
106 Um Missverständnissen vorzubeugen: Das bedeutet aber nicht, dass uns derartiges
von Tieren mit nicht spritzendem Blut empfohlen wäre! Denn wie bereits gesagt:
Ekelerregendes sollte nicht zu sich genommen werden, d.Ü.
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5. Flüssigkeiten, die durch Unreines unrein wurden.
Anmerkung: Die Regelung, Nicht-Erlaubtes nicht zu trinken und nicht zu essen ist dann geboten,
wenn anderes, d.h. „Erlaubtes“, vorhanden ist und keine Gefahr des Verhungerns oder
Verdurstens besteht.
Ist jedoch anderes nicht vorhanden – zum Beispiel auf Reisen oder bei Aufenthalt in nichtmuslimischen
Ländern – und besteht daher die Gefahr des Verhungerns oder Verdurstens oder
aber liegt eine ernste Krankheit vor, die durch Hunger und Durst verschlimmert wird, so ist der
Genuss „unerlaubter“ Dinge gestattet. Jedoch nur soviel, dass dadurch die Gefahr für Leben und
Gesundheit beseitigt wird.
Diese Regelung gilt nicht für jemanden, der um niedriger, unrechter Motivation willen,
beispielsweise um das islamische Gouvernement in seinem Lande zu stürzen, in andere
Gegenden und Gebiete reist und sich dort mit derlei Problemen konfrontiert sieht.
5.6.3 Noch ein wichtiger Hinweis
Auf Sauberkeit und Hygiene zu achten und die diesbezüglichen Regeln einzuhalten, gehört zu
den unerlässlichen Pflichten eines jeden. Ein jeder wird dieses akzeptieren und begreifen.
Selbstredend gilt dieses auch für das, was wir essen und trinken. Dass Unreines und Unsauberes,
Verseuchtes, Ungenießbares und Berauschendes nicht nur unser körperliches Wohlbefinden
beeinträchtigen, sondern auch Geist, Psyche und Moral negativ beeinflussen, ist ebenfalls
bekannt. Gesinnung und Verhalten eines Betrunkenen beispielsweise unterscheiden sich
offenkundig von denen dessen, der geistig wach und aufnehmbar ist, dessen Sinne und
Empfinden „intakt“ sind.
Das ethische Empfinden und Verhalten dessen, der „Widerliches’ und „Ekelerregendes“ zu sich
nimmt, wird ebenfalls nachteilhaft beeinflusst. Etwas, das sich negativ auf seinen Kontakt zur
Umwelt bzw. seine zwischenmenschlichen Beziehungen auswirkt. Ganz abgesehen davon, das
sich seine Mitmenschen ganz unwillkürlich von ihm zurückziehen werden, wenn sie feststellen,
dass er Widerwärtiges isst und trinkt...
Aufgrund seines ihm von Gott gegebenen Wesens und Erkennens begreift der Mensch, dass er
sich einiger Dinge enthalten sollte, da sie ihm nicht gut tun. Darum trinkt und isst er noch längst
nicht alles, was er in seiner Reichweite findet.
Der Allmächtige Gott hat, wie Er selbst im Heiligen Koran sagt, alles auf Erden dem Menschen
zur Verfügung gestellt, auf dass dieser es, zu seinem Wohle in der rechten Weise nutze.
Einiges aber untersagte Er ihm. Darum, weil Er – Gott – absolutes Wissen darüber hat, was dem
Menschen bekommt und was nicht. Um dessen Wohlergehen willen hat Er ihn wissen lassen, was
für ihn „halal“ ist und was „haram“.
Imam Rida (a.s.) erinnerte:
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Gott hat dem Menschen das zu essen und zu trinken erlaubt, was ihm bekِmmlich ist. Er
hat ihm daher das, was ihm nicht zum Wohle ist und seiner Gesundheit schadet, untersagt.
Wie gesagt..., warum dieses und jenes „haram“ ist, erkennt der Mensch meistenteils selbst.
Manches ist so offensichtlich, dass er dazu keiner weiteren Erklärungen oder eingehender
wissenschaftlicher Kenntnisse bzw. Informationen bedarf.
Einiges aber wird ihm erst nach und nach, aufgrund mannigfaltiger Studien, Erfahrungen und
wissenschaftlicher Erkenntnisse begreiflich.
Für manches aber, das uns „haram“ ist, haben wir bisher den oder die Gründe, weshalb es uns
untersagt ist, noch nicht gefunden. Das ist jedoch kein Argument dafür, anzunehmen, dass wir es
niemals begreifen werden. Doch sollten wir den Grund auch in Zukunft nicht herausfinden, so
berechtigt uns das keinesfalls zu dem Denken, dass uns das betreffende grundlos untersagt wurde.
Vielmehr gilt zu wissen und zu bedenken, dass alles, was Gott sagt, anordnet, erlaubt oder nicht
erlaubt, Seinem absoluten Wissen und Seiner grenzenlosen Weisheit entspringt. Dass Er infolge
dieser Seiner Allwissenheit am besten weiß, was für Seine Geschöpfe gut ist und was nicht. Kurz,
in allem ist Weisheit, Seine unendliche Weisheit enthalten, auch wenn wir sie aufgrund unseres
begrenzten Menschenverstandes nicht erkennen.