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Einzel-Pilgerfahrt [ha™ ™ -ul-ifr~ d] und Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah

2.3 Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] und Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]

Die (äußere) Form der Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] unterscheidet sich nicht von der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc], außer daß das Opfer eine Pflicht bei der Bestrebungs-Pilgerfahrt ist, während dieses (Opfer) für die Einzel-Pilgerfahrt empfohlen ist.

Aber die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] ist wie die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc], außer bei folgenden Angelegenheiten:

§ 71: Bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] ist das Kürzen (der Haare) festgelegt, während bei der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] gewählt werden kann zwischen dem Kürzen (der Haare) und dem vollständigen Abschneiden. Dieses gilt (allerdings nur) für die Männer, aber für die Frauen wird grundsätzlich (nur) das Kürzen festgelegt.

§ 72: Bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] ist das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] und dessen rituelles Gebet keine Pflicht obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses (Umkreisen) und dessen rituelles Gebet um Gottes Willen zu verrichten ist, aber beide sind Pflicht bei der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah].

§ 73 Die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] findet nur in den Monaten der Pilgerfahrt statt und diese sind: Schaww~ l, Dul- Qicadah und Dul-Hi a, während die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] in sämtlichen Monaten gültig ist.

 

2.4 Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n]

Die Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] unterscheidet sich hinsichtlich der Verrichtung nicht von der Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d], außer daß die Bündnis-Pilgerfahrt mit dem Opfer gekoppelt ist in der Zeit des Weihezustandes [ih.r~ m] und demzufolge besteht die Pflicht zum Opfer.

Der Weihezustand [ih.r~ m] zur Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] wird auch erfüllt durch die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] und (er) wird auch erfüllt durch Markierung [išcaar] oder durch Anlegen des Halsbandes [taql§ d].

Wenn man in den Weihezusand [ih.r~ m] für die Bündnis-Pilgerfahrt [ha -ul-qir~ n] eintritt, dann hat man nicht (mehr) zur Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] zu wechseln.

2.5 Allgemeine Urteile zur Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc]

Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] hat folgende Voraussetzungen:

1. Bedingung: Die Absicht, und hierbei ist die Verrichtung dieser Art der Pilgerfahrt beim Eintritt in den Weihezustand [ih.r~ m] der Wallfahrt [cumrah] zu beabsichtigen, ansonsten ist es nicht gültig.

2. Bedingung: Die Gesamtheit seiner Wallfahrt [cumrah] und seiner Pilgerfahrt [ha ] fällt in die Pilgermonate.

3. Bedingung: Sowohl die Pilgerfahrt als auch die Wallfahrt werden innerhalb eines (islamischen) Jahres durchgeführt.

4. Bedingung: Die Gesamtheit der Wallfahrt und der Pilgerfahrt werden von einer Person und (nur) für eine Person durchgeführt. Wenn also zwei (verschiedene Personen) beauftragt würden zur (Durchführung der) Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] für einen Verstorbenen, wobei einer die Wallfahrt und der andere die Pilgerfahrt verrichten würde, dann wäre dieses nicht begleichend.

§ 74: Für denjenigen, der die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] als Aufgabe hat, ist es nicht erlaubt, wahlweise zur Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d] oder Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~ n] zu wechseln.

§ 75: Derjenigen, der die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] zur Aufgabe hat und er über die Knappheit der Zeit für die Vollendung der Wallfahrt und die Aufnahme der Pilgerfahrt weiß, unabhängig davon, ob dieses vor dem Eintreten in die Wallfahrt oder danach erfolgt, ist verpflichtet, von der Bestrebungs-Pilgerfahrt zur Einzel-Pilgerfahrt [ha -ul-ifr~ d] zu wechseln, und danach verrichtet er eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] nach der Vollendung der Pilgerhandlungen.

 

3. Über die Riten der Wallfahrt [cumrah]

3.1 Die Weihestätten [m§ q~ t]

Diese (Weihestätten) sind die Orte, ab denen gemäß Religionsrecht der Weihezustand [ih.r~ m] festgelegt ist.

Die erste (Weihestätte): Die Moschee von As-Schadjara, und sie liegt im Gebiet Dhul-Halifa in der Nähe der erleuchteten (Stadt) Medina. Dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Einheimischen aus Medina und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will.

§ 76: Es ist nicht erlaubt, den Weihezustand [ih.r~ m] von der Moschee von As-Schadjara bis nach Djuhfa zu verschieben, außer wegen einer Notwendigkeit wie Krankheit, Schwäche oder wegen eines anderen Hinderungsgrundes.

§ 77: Der Weihezustand [ih.r~ m] von außerhalb der Moschee von As-Schadjara ist nicht begleichend. Allerdings ist es begleichend in allen Seiten der Moschee und sogar im neuen Teil davon.

§ 78: Die Frau, die einen Hinderungsgrund hat, ist verpflichtet zum Weihezustand [ih.r~ m] unmittelbar während der Durchquerung der Moschee, wenn dafür das Verbleiben darin nicht notwendig ist. Wenn es aber notwendig wird (darin zu verbleiben), selbst aufgrund eines Staus und ähnlichen, und sie den Weihezustand nicht bis zur Aufhebung des Hinderungsgrundes verschieben könnte, dann hat sie den Weihezustand ab Djuhfa oder parallel dazu anzunehmen, und es ist ihr auch erlaubt, den Weihezustand von irgendeinem anderen bestimmten Ort vor der Weihestätte wegen eines Gelübdes [nadr].

§ 79: Die Erlaubnis des Ehemannes ist keine Voraussetzung für die Festlegung eines Gelübdes der Ehefrau, in den Weihezustand (bereits) vor der Weihestätte [m§ q~ t] einzutreten, wenn er abwesend ist von ihr, aber bei seiner Anwesenheit ist es vorsichtshalber Pflicht, seine Erlaubnis einzuholen. Und wenn sie in diesem Fall (dennoch) ein Gelübde gelobt, dann ist ihr Gelübde nicht festgelegt.

Die zweite (Weihestätte): Wad-il-Aqiq. Dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Einheimischen des Irak, des arabischen Hochlandes [na d] und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will. Sie besteht aus drei Teilen: Al-Maslach, der Name von ihrem Anfang, und Al-Ghamra, der Name ihrer Mitte, und Dhatu-Irq, der Name ihres Endes. Und der Weihezustand [ih.r~ m] ab allen ihren Stellen ist begleichend.

Die dritte (Weihestätte): Al-Djuhfa. Dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Einheimischen aus Scham, Ägypten und Marokko und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will. Und der Weihezustand [ih.r~ m] ab der Moschee oder anderen Ortsteilen davon ist begleichend.

Die vierte (Weihestätte): Yalmalm. Dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Einheimischen von Jemen und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will, und dieses ist der Name eines Berges. Und der Weihezusatnd [ih.r~ m] ab allen seinen Ortsteilen ist begleichend.

Die fünfte (Weihestätte): Qarn-ul-Manazil. Dieses ist die Weihestätte [m§ q~ t] der Einheimischen von (der Stadt) Taif und jedem, der über diesen (Ot) pilgern will, und der Weihezustand [ih.r~ m] darin ist ab der Moschee und anderen (Ortsteilen) begleichend.

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