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Die Zeit zum Ablauf (Abschluß) des Umkreisens [t.aww~ f] ist die Zeit, nach der es nicht möglich ist, das Umkreisen und die restlichen Handlungen der Wallfahrt [cumrah] und das Erringen des freiwilligen Stehens in Arafat zu verrichten.

Lageplan der Heiligen Moschee

§ 205: Die Zeit zum Ablauf (Abschluß) des Umkreisens [t.aww~ f] ist die Zeit, nach der es nicht möglich ist, das Umkreisen und die restlichen Handlungen der Wallfahrt [cumrah] und das Erringen des freiwilligen Stehens in Arafat zu verrichten.

§ 206: Wenn man seine Wallfahrt [cumrah] ungültig macht, wie durch die bereits erwähnten Zustände (beschrieben) und andere Zustände, die noch beschrieben werden, hat man als Vorsichtsmaßnahme zur Einzel(-Pilgerfahrt) [ha -ul-ifr~ d] zu wechseln, und dann verrichtet man eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] und anschließend verrichtet man die Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt [ha ] bei der nächsten [min q~ bil] (Pilgerfahrt).

§ 207: Wenn man das Umkreisen [t.aww~ f] aus Vergeßlichkeit unterläßt und sich nach dem Ablauf von dessen Zeit daran erinnert, verrichtet man dieses (Umkreisen) und dessen rituelles Gebet und danach wiederholt man das Eilen [sac§ ].

§ 208: Wenn man das Umkreisen [t.aww~ f] aus Vergeßlichkeit unterlassen hat und sich danach (erst) nach dem Ablauf von dessen Zeit daran erinnert, dann ist man verpflichtet, dieses (Umkreisen) nachzuholen und dessen rituelles Gebet (ebenfalls) nachzuholen in jeglicher Zeit, die für einen möglich ist. Wenn man sich aber (erst) nach der Rückkehr in seine Heimat daran erinnert, dann ist man verpflichtet, (nach Mekka) zurückzukehren, wenn diese (Rückkehr) ohne Überanstrengung und Drangsal möglich ist, ansonsten läßt man sich vertreten. Und man ist nicht verpflichtet, das Eilen [sac§ ] nachzuholen nach dem Nachholen des Umkreisens [t.aww~ f] und dessen rituellen Gebets.

§ 209: Für denjenigen, der das Umkreisen [t.aww~ f] unterläßt, unabhängig davon ob dieses absichtlich oder aus Vergeßlichkeit erfolgte, sind (die Dinge) nicht erlaubt, deren Erlaubnis vom Umkreisen [t.aww~ f] abhängen, (also nicht erlaubt sind) solange man dieses (Umkreisen) nicht selbst oder durch seinen Vertreter verrichtet, und das gleiche (gilt) für denjenigen, der sein Umkreisen aus Vergeßlichkeit (unbewußt) mangelhaft verrichtet.

§ 210: Falls jemand wegen Krankheit, (Knochen-)Bruch oder anderen (Gründen) unfähig ist, das Umkreisen [t.aww~ f] vor dem Ablauf von dessen Zeit selbst zu verrichten, auch nicht (in der Lage ist) mit der Hilfestellung durch andere, dann besteht die Verpflichtung, ihn tragend umkreisen [t.aww~ f] zu lassen, wenn dieses möglich ist, ansonsten ist er verpflichtet, sich vertreten zu lassen.

§ 211: Wenn man nach dem Umkreisen [t.aww~ f] und dem Verlassen, d.h. nach der Vollendung des Umkreisens, Zweifel am Umkreisen bezüglich dem Überschreiten der Rundenzahl oder dessen Unterschreiten hat, dann kümmert man sich nicht um seinen Zweifel und nimmt die Gültigkeit an.

3.3.2 Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f]

und das ist die dritte Pflicht von den Pflichten der Wallfahrt [cumrah].

§ 212: Nach dem Umkreisen [t.aww~ f] ist man dazu verpflichtet, zwei Gebetsabschnitte [rakcah] zu beten, und man hat dabei die Wahl zwischen stimmhaftem und stimmlosem Verlesen (der Suren). Man ist verpflichtet, bei der Absicht zu definieren, wie es erwähnt wurde, bei der Absicht des Umkreisens [t.aww~ f] und genauso die Nähe und die Treue (zu Allah).

§ 213: Man ist verpflichtet, (zeitlich) nicht zu trennen zwischen dem Umkreisen [t.aww~ f] und dessen rituellem Gebet. Und die Glaubwürdigkeit einer Trennung oder Nichttrennung ist dem Brauch überlassen.

§ 214: Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] ist wie das rituelle Morgengebet, und es ist erlaubt, daß man nach dem (Verlesen der ersten Sure) "al-Hamd" eine beliebige Sure, die man möchte, verliest mit Ausnahme der vier Entschlossenheits-Suren [as-suur-ul-cazaim-ul-arbac]. Und es ist empfohlen, im ersten Gebetsabschnitt nach dem (Verlesen der Sure) "al-Hamd" die Sure "At-Tauhid" und im zweiten (Gebetsabschnitt) nach dem (Verlesen der Sure) „al-Hamd" die Sure "Al-Ð uh.d" (sprich: O ihr Ungläubigen) zu verlesen.

§ 215: Man ist verpflichtet zum rituellen Gebet hinter der Stätte Abrahams (a.s.) [mak~ m-ibr~ h§ m], (und) dazu in der Nähe mit der Voraussetzung, andere (Betende) nicht zu verdrängen. Und wenn dieses nicht möglich ist, dann betet man in der Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] hinter der Stätte (Abrahams), auch wenn es entfernt davon ist, und es ist sogar nicht fern anzunehmen, daß es von der Verpflichtung befreiend ist, dieses (rituelle Gebet) an irgendeiner Stelle der Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] zu verrichten.

§ 216: Wenn man das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] absichtlich unterläßt, dann ist sein Pilgern ungültig. Aber wenn man dieses (rituelle Gebet) irrtümlich unterläßt, dann kehrt man zurück zur Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] und verrichtet dieses (rituelle Gebet) an seiner (richtigen) Stelle, wenn man sich nicht (zu weit) vom Heiligen Mekka entfernt hat und die Rückkehr dahin zum Verrichten (des Gebets) an seiner (richtigen) Stelle keine Überanstrengung ist. Und wenn man sich daran erinnert, nachdem man sich (zu weit) entfernt hat vom Heiligen Mekka, dann verrichtet man dieses (rituelle Gebet) an der Stelle, an der man sich daran erinnert hat.

§ 217: Das Urteil zum unfähig Unwissenden [al- ~ hil al-q~ sir] oder nachlässig Unwissenden [al-muqassir] ist bei der vorherigen Angelegenheit das Urteil des Vergeßlichen (des Unbewußten).

§ 218: Wenn man sich während des Eilens [sac§ ] daran erinnert, daß man das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] unterlassen hat, dann unterbricht man das Eilen [sac§ ] und verrichtet dieses (rituelle Gebet) an seiner (richtigen) Stelle, danach kehrt man zurück und vollendet das Eilen [sac§ ] ab dort, wo man dieses (Eilen) unterbrochen hat.

§ 219: Wenn das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] eines Mannes parallel zu einer Frau erfolgt, bestehen keine Bedenken für die Gültigkeit seines rituellen Gebets, wenn der Mann weiter vorne steht, selbst wenn dieses nur ein kleines Stück ist, und genauso auch, wenn es zwischen ihnen einen Abstand gibt, selbst wenn es (nur) eine Handbreit ist.

§ 220: Die Erlaubnis zur Gemeinschaft beim rituellen Gebet des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~ f] ist nicht bekannt.

§ 221: Jeder religiös Erwachsene [mukallaf] ist verpflichtet, das gültige rituelle Gebet [s.al~ h] zu erlernen, damit er seine Verpflichtung [taql§ f] in einer gültigen Weise erfüllt, insbesondere derjenige, der pilgern will.

 

3.4 Das Eilen [sac§ ]

Diese ist die vierte der Pflichten der Wallfahrt [cumrah].

§ 222: Nach den zwei Gebetsabschnitten des Umkreisens [t.aww~ f] ist man zum Eilen [sac§ ] zwischen Saffa und Marwa verpflichtet.

Eilen [sac§ ] heißt, zu laufen von Saffa nach Marwa, so daß man mit Saffa anfängt und das erste Mal in Marwa endet, und dann legt man das zweite Mal von dort zurück nach Saffa und so weiter bis sieben Male (erreicht sind), so daß man mit dem siebten Mal in Marwa endet. Und es ist ungültig, in Marwa anzufangen und in Saffa zu enden.

§ 223: Die Absicht ist eine Voraussetzung für das Eilen [sac§ ] und maßgeblich dafür ist das, was bereits bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m] erwähnt wurde bezüglich Nähe und Treue (zu Allah) und Festlegung (der Absicht).

§ 224: Die rituelle Reinheit vom Reinheitsverlust [h.adat] oder ritueller Verunreinigung [habat] ist keine Voraussetzung für das Eilen [sac§ ].

§ 225: Das Eilen [sac§ ] ist nach dem Umkreisen [t.aww~ f] und dessen rituellem Gebet zu verrichten, so daß es nicht gültig ist, dieses (Eilen) vor diese (anderen) zu ziehen.

§ 226: Es ist nicht erlaubt, das Eilen [sac§ ] nach dem Umkreisen [t.aww~ f] und dessen rituellem Gebet freiwillig bis zum nächsten Tag zu verschieben, aber (lediglich) bis zur Nacht zu verschieben ist unbedenklich.

§ 227: Es ist maßgebend für jedes Mal (des Eilens), die gesamte Strecke zwischen Saffa und Marwa zurückzulegen, allerdings ist man nicht verpflichtet, diese (Hügel) zu besteigen.

§ 228: Man ist während des Eilens [sac§ ] verpflichtet, sich Richtung Marwa zu richten, wenn man dorthin läuft und ebenso, sich Richtung Saffa zu richten (wenn man dahin läuft). Wenn man also während des Laufens rückwärts läuft, dann ist sein Eilen [sac§ ] ungültig. Allerdings ist es zulässig, das Gesicht zu einer der beiden Seiten oder nach hinten zu wenden.

§ 229: Man ist verpflichtet, das Eilen [sac§ ] auf dem üblichen (bekannten) Weg zu verrichten.

§ 230: Es ist gültig, das Eilen [sac§ ] in den oberen Etagen durchzuführen, wenn diese (Etagen) zwischen den beiden Bergen, aber nicht oberhalb liegt.

§ 231: Es ist erlaubt, auf Saffa, Marwa oder dazwischen während des Eilens [sac§ ] zu sitzen und zu schlafen, um sich zu erholen, und es ist sogar auch ohne Grund erlaubt.

§ 232: Das selbständige (Eilen) ist eine Voraussetzung für das Eilen [sac§ ], wenn dieses möglich ist, und es ist erlaubt, das Eilen [sac§ ] laufend, reitend oder getragen zu verrichten und laufen ist besser. Und (nur) wenn alles, was erwähnt wurde, nicht möglich ist, dann läßt man sich vertreten.

Und hier sind die allgemeinen Angelegenheiten über das Unterlassen des Eilens [sac§ ] und zur Überschreitung und Mangel dabei.

§ 233: Das Eilen [sac§ ] ist ein Grundsatz [rukn] (des Pilgerns) wie das Umkreisen [t.aww~ f] und das Urteil zu dessen Unterlassung, absichtlich oder irrtümlich, ist wie das Urteil der Unterlassung des Umkreisens, und dieses wurde bereits erwähnt.

§ 234: Derjenige, der das Eilen [sac§ ] irrtümlich unterläßt und aus dem Weihezustand [ih.r~ m] seiner Wallfahrt [cumrah] ausgetreten ist, ist zusätzlich zu der (nachträglichen) Verrichtung des Eilens [sac§ ] zur Sühne verpflichtet mit (dem Opfer) einer Kuh als vorsichtshalber Pflicht, falls er mit seiner Frau Geschlechtsverkehr gehabt hatte.

§ 235: Wenn man das Eilen [sac§ ] ein Mal überschritten hat oder (überhaupt) irrtümlich übertroffen hat, dann ist sein Eilen [sac§ ] (dennoch) gültig, und ihm obliegt nichts. Doch wenn man dieses absichtlich vollzogen hat, dann ist sein Eilen [sac§ ] ungültig, und man ist verpflichtet, dieses (Eilen) zu wiederholen. Und derjenige, der unwissend über das Urteil ist, ist wie der Vergessende.

§ 236: Derjenige, der mit der Absicht des Eilens [sac§ ] sieben Mal (Eilen) zusätzlich zu seinem Eilen [sac§ ] überschritten hat, wobei er (fälschlicherweise) angenommen hat, daß die Summe eines Hin- und Zurückgehens einem Mal entspricht, ist nicht zur Wiederholung verpflichtet, und sein Eilen [sac§ ] ist gültig. Und genauso ist das Urteil (auch), wenn man während des Eilens [sac§ ] darauf aufmerksam wird.

§ 237: Derjenige, der sein Eilen [sac§ ] irrtümlich mangelhaft ausführt, ist zur Vollendung verpflichtet, sobald er sich daran erinnert. Und wenn man sich daran (erst) nach der Rückkehr in seine Heimat erinnert, dann ist man verpflichtet, dahin zurückzukehren, um dieses (Eilen) zu vollenden, es sei denn, hierbei entstehen Beschwernis und Drangsal. Dann läßt man sich vertreten.

 

3.5 Das Kürzen [taqs.§ r]

Und dieses ist die fünfte der Pflichten der Wallfahrt [cumrah].

§ 238: Man ist nach der Vollendung des Eilens [sac§ ] verpflichtet zum Kürzen [taqs.§ r]. Damit ist gemeint, etwas von den Haaren des Kopfes, des Bartes oder des Schnurrbartes abzuschneiden oder etwas von den Nägeln der Hand oder des Fußes abzuschneiden.

§ 239: Das Kürzen [taqs.§ r] ist ein Gottesdienst, für den man zur Absicht verpflichtet ist mit ihren erwähnten Voraussetzungen bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m].

§ 240: Das Rasieren des Kopfes begleicht nicht das Kürzen [taqs.§ r] zum Austreten aus dem Weihezustand [ih.r~ m] bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc], und es ist sogar verboten, diesen zu rasieren. Und wenn man (dennoch) dieses absichtlich und wissentlich tut, dann ist man verpflichtet zur Sühne mit einem Schaf, aber wenn man für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] in den Weihezustand eingetreten ist, dann hat man die Wahl zwischen Rasieren und Kürzen.

§ 241: Das Zupfen der Haare begleicht nicht das Kürzen [taqs.§ r] für das Austreten aus dem Weihezustand der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]. Und wenn man (dennoch) dieses wissentlich und absichtlich tut, dann ist man verpflichtet zur Sühne, und man verrichtet das Kürzen von neuem.

§ 242: Wenn man die Haare anstelle des Kürzens [taqs.§ r] abgezupft hat, unwissend über das (entsprechende) Urteil, und die Pilgerfahrt [ha ] verrichtet hat, dann ist seine Wallfahrt [cumrah] ungültig und seine Pilgerfahrt [ha ], die er verrichtet hat, ist (lediglich eine) Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d]. Falls somit seine Pilgerfahrt [ha ] Pflicht war, dann hat er als vorsichtshalber Pflicht eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] zu verrichten nach der Verrichtung der Handlungen der Pilgerfahrt [ha ]. Und danach verrichtet man die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] und (dazugehörige) Pilgerfahrt [ha ] nachträglich. Und genauso ist (auch) das Urteil für denjenigen, der seine Haare anstelle des Kürzens rasiert hat, unwissend über das Urteil, und die Pilgerfahrt [ha ] verrichtet hat.

§ 243: Man ist nicht verpflichtet, das Kürzen [taqs.§ r] unmittelbar nach dem Eilen [sac§ ] anzutreten.

§ 244: Wenn man das Kürzen [taqs.§ r] absichtlich oder unwissend unterläßt und in den Weihezustand [ih.r~ m] für die Pilgerfahrt [ha ] eingetreten ist, dann ist es eher anzunehmen, daß seine Wallfahrt [cumrah] ungültig ist und daß seine Pilgerfahrt [ha ] zu einer Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~ d] umgewandelt wird. Und als vorsichtshalber Pflicht hat man eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] nach der Pilgerfahrt [ha ] zu verrichten und die (eigentliche) Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt [ha ] nachträglich zu wiederholen.

§ 245: Wenn man irrtümlich das Kürzen (der Haare) [taqs.§ r] unterläßt und für die Pilgerfahrt [ha ] in den Weihezustand [ih.r~ m] eingetreten ist, dann ist sein Weihezustand gültig, und seine Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt [ha ] sind gültig, und ihm obliegt nichts, obwohl es für ihn empfohlen ist, Sühne mit einem Schaf zu entrichten, und dieses ist sogar als Vorsichtsmaßnahme nicht zu unterlassen.

§ 246: Nach dem Kürzen [taqs.§ r] zur Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] ist einem alles erlaubt, was einem verboten war, und sogar die (Vereinigung mit der) Frau, nur das Rasieren nicht.

§ 247: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] gehört nicht zu den Pflichten der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc], obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses (Umkreisen) und dessen rituelles Gebet mit der Absicht der Nähe (zu Allah) zu verrichten sind. Aber wenn man für eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] in den Weihezustand [ih.r~ m] eingetreten ist, dann sind die Frauen für ihn nicht erlaubt, außer nach der Verrichtung des Umkreisens wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’] und dessen rituellen Gebets (sowie) nach dem Kürzen [taqs.§ r] oder dem Rasieren. Und deren Weise und Urteile unterscheiden sich nicht von dem erwähnten Umkreisen der Wallfahrt [cumrah].

§ 248: Offensichtlich ist man für jede Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] und für jede Pilgerfahrt [ha ] verpflichtet zu einem eigenständigen Umkreisen wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~ ’]. Wenn man also z.B. zwei Einzel-Wallfahrten [al-cumrat-ul-mufradah] verrichtet oder eine Pilgerfahrt [ha ] und eine Einzel-Wallfahrt, dann ist man verpflichtet, für jede von ihnen ein eigenständiges Umkreisen wegen Frauen durchzuführen, obwohl die Erlaubnis, zu Frauen (zu gehen bereits) mit einem Umkreisen nicht fern anzunehmen ist.

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