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Über die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha™ ™ ]

4. Über die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha ]

4.1 Der Weihezustand [ih.r~ m]

Dieser (Weihezustand) ist die erste der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ]. Und der Weihezustand [ih.r~ m] der Pilgerfahrt unterscheidet sich nicht vom Weihezustand der Wallfahrt [cumrah] bezüglich Voraussetzungen und der Weise sowie (bezüglich) des Unterlassens des Weihezustandes sowie dessen Urteile und Sühne außer bei der Absicht, bei der man beabsichtigt, die Handlungen der Pilgerfahrt (statt der Wallfahrt) zu verrichten. Und alles, was maßgebend für die Absicht des Weihezustandes der Wallfahrt war, ist auch maßgebend für die Absicht des Weihezustandes der Pilgerfahrt. Und der Weihezustand wird festgelegt mit der Absicht, so daß, wenn man die Pilgerfahrt beabsichtigt und die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] vollzieht, sein Weihezustand [ih.r~ m] festgelegt wird.

Allerdings unterscheidet sich der Weihezustand [ih.r~ m] der Pilgerfahrt [ha ] in einigen Dingen, die innerhalb folgender Angelegenheiten erwähnt werden.

§ 249: Die Weihestätte [m§ q~ t] für den Weihezustand [ih.r~ m] für die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha -ut-tamattuc] ist das Heilige Mekka. Und es ist besser, ab der Heiligen Moschee [al-mas id-ul-h.ar~ m] in den Weihezustand [ih.r~ m] für die Bestrebungs-Pilgerfahrt einzutreten. Und der Weihezustand ab irgendeiner Stelle des Heiligen Mekka ist befreiend, selbst im neuen Teil dieser (Stadt), aber als Vorsichtsmaßnahme hat man in den Weihezustand ab den alten Ortsteilen einzutreten. Wenn man allerdings Zweifel hat, ob diese (Stelle zur Stadt) dazugehört oder nicht, ist sein Weihezustand [ih.r~ m] von dort ungültig.

§ 250: Man ist verpflichtet zum Weihezustand [ih.r~ m] vor dem Sonnenhöchststand [zaw~ l] des neunten Tages im (Monat) Dul-Hi a, so daß man das freiwillige Stehen in Arafat (noch) erreichen kann. Und seine beste Zeit ist beim Sonnenhöchststand [zaw~ l] vor dem Tag der Besinnung [yaum-ul-tarwiyah], und dieser ist der neunte Tag von Dul-Hi a. Und es ist erlaubt, vor dieser (Zeit) in den Weihezustand einzutreten, insbesondere für den Älteren und den Kranken, wenn sie den Druck des Staus befürchten. Bereits erwähnt wurde die Erlaubnis zum Vorziehen des Weihezustandes [ih.r~ m] für die Pilgerfahrt [ha ] für denjenigen, der Mekka nach der Verrichtung der Wallfahrt [cumrah] für eine Angelegenheit verlassen will.

§ 251: Derjenige, der den Weihezustand [ih.r~ m] vergessen hat, und nach Mina und Arafat gegangen ist, ist verpflichtet, zum Heiligen Mekka zurückzukehren und darin in den Weihezustand einzutreten. Und wenn man wegen der Knappheit der Zeit oder aus einen anderen Grund dieses nicht (mehr) kann, dann tritt man ab seiner Stelle (,an der man sich befindet,) in den Weihezustand, und seine Pilgerfahrt [ha ] ist gültig. Und offensichtlich ist (hierbei) der Unwissende dem Vergessenden gleichzusetzen.

§ 252: Für denjenigen, der den Weihezustand [ih.r~ m] vergessen hat, bis er die Handlungen der Pilgerfahrt [ha ] vollendet hat, ist seine Pilgerfahrt (dennoch) gültig, und derjenige, der das Urteil nicht kennt, ist mit dem Vergessenden gleichzusetzen. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist in den Fällen des Unwissens und des Vergessens die Pilgerfahrt nachträglich zu wiederholen.

§ 253: Für denjenigen, der den Weihezustand [ih.r~ m] wissend (über das Urteil und) absichtlich unterlassen hat, bis er das Stehen in Arafat und Al-Masch’ar(-ul-Haram) versäumt hat, ist seine Pilgerfahrt ungültig.

§ 254: Für denjenigen, dem erlaubt ist, die Handlungen von Mekka vor den beiden Stehen vorzuziehen, ist verpflichtet, diese im Weihezustand [ih.r~ m] zu verrichten. Und wenn er diese ohne Weihezustand verrichtet, wiederholt er sie mit diesem (Weihezustand).

 

4.2 Das Stehen in Arafat

Dieses (Stehen in Arafat) ist die zweite der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ]. Arafat ist ein bekannter Berg und seine Grenzen sind im Inneren (der Täler) CUrnah, Tawiyyah und Nimrah bis Dul-Ma ~ s, und von Al-Ma’azamayn bis zum entferntesten des Mã qif und diese (beiden letztgenannten) Grenzen liegen außerhalb.

§ 255: Das Stehen in Arafat ist ein Gottesdienst, wofür man zur Absicht mit allen ihren bereits erwähnten Voraussetzungen der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m] verpflichtet ist.

§ 256: Mit Stehen ist (hierbei) lediglich gemeint, an diesem Ort anwesend zu sein, ohne Unterschied, ob man reitend, laufend, liegend oder (tatsächlich) stehend ist.

§ 257: Als Vorsichtsmaßnahme hat man (an diesem Ort) zu stehen vom Sonnenhöchststand [zaw~ l] des neunten Tages bis zum religionsrechtlichen Sonnenuntergang, und dieser ist mit der Zeit zum Abend(gebet) [maŸ rib]. Und die Erlaubnis zu dessen Verschiebung vom Anfang des Sonnenhöchststandes mit einem Maß, das für die Verrichtung der beiden Mittags-Gebete gemeinsam mit ihren Voraussetzungen ausreicht, ist nicht fern anzunehmen.

§ 258: Das erwähnte Stehen ist eine Pflicht, aber der Grundsatz [rukn] davon ist lediglich das (mindeste) Stehen, und dieses wird (bereits) erfüllt mit einer oder zwei Minuten, so daß, wenn man das mindeste Stehen freiwillig unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha ] ungültig wird. Aber wenn man das mindeste Stehen steht und den Rest unterläßt oder das Stehen bis zum Nachmittag verschiebt, dann ist seine Pilgerfahrt gültig, obwohl man im Fall des absichtlichen (Unterlassen des restlichen Stehens) sündig ist.

§ 259: Es ist verboten, vor dem Sonnenuntergang von Arafat wegzugehen, und wenn man dennoch absichtlich weggeht oder dessen Grenzen verläßt und nicht zurückkehrt, ist man ungehorsam, und man ist verpflichtet zur Sühne mit einem Schaf. Aber seine Pilgerfahrt [ha ] ist (dennoch) gültig. Und wenn man nicht in der Lage zu einem Schaf ist, dann fastet man 18 Tage und als Vorsichtsmaßnahme hat man das Schaf am Tag des Festes in Mina zu schlachten, obwohl die Bestimmung, daß dieses (Schlachten) nicht in Mina sein muß, nicht fern anzunehmen ist. Und wenn man nach Arafat zurückkehrt, dann obliegt einem keine Sühne.

§ 260: Wenn man von Arafat vor dem Sonnenuntergang irrtümlich oder unwissend über das Urteil weggeht, dann ist man verpflichtet zurückzukehren, wenn man darauf vor dem Ablauf der Zeit aufmerksam wird. Und wenn man nicht zurückkehrt, dann ist man ungehorsam, aber es obliegt einem keine Sühne. Aber wenn man darauf nicht aufmerksam wird, bis die Zeit vergangen ist, dann obliegt einem nichts.

 

4.3 Das Stehen in Al-Masch’ar-ul-Haram - Al-Muzdalifah -

Dieses (Stehen in Al-Masch’ar-ul-Haram) ist die dritte der Pflichten der Pilgerfahrt [ha ], und damit ist gemeint, anwesend zu sein an diesem bekannten Ort, (also) nach dem Abschluß in Arafat beim Sonnenuntergang in Richtung Al-Masch’ar-ul-Haram zu gehen.

§ 261: Das Stehen in Al-Masch’ar(-ul-Haram) ist ein Gottesdienst, für den man verpflichtet ist zur Absicht mit den erwähnten Voraussetzungen bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m].

§ 262: Die Zeit des Pflichtstehens ist von der Dämmerung bis zum Sonnenaufgang des Tages des Schlachtens, und als Vorsichtsmaßnahme dabei ist zu stehen mit dessen Absicht ab der dortigen Ankunft bei Nacht nach dem Abschluß von Arafat.

§ 263: Man ist verpflichtet, in Al-Masch’ar(-ul-Haram) vom Erscheinen der Dämmerung bis zum Sonnenaufgang zu bleiben, aber der Grundsatz [rukn] davon ist lediglich das (mindeste) Stehen, selbst wenn dieses (nur) eine oder zwei Minuten sind, so daß, wenn man das (nur) mindeste steht und den Rest absichtlich unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha ] dann (dennoch) gültig ist, obwohl man etwas Verbotenes tut. Aber wenn man das mindeste Stehen freiwillig unterläßt, dann ist seine Pilgerfahrt ungültig.

§ 264: Es ist nach einer Weile Stehen für Frauen, Schwache, Kinder und Eltern und für diejenigen, die einen Grund wie Angst oder Krankheit haben, erlaubt, beim Abschluß von Al-Masch’ar(-ul-Haram) sich in der Nacht zum Fest nach Mina zu bewegen. Und genauso (ist es) für diejenigen, die sich um sie kümmern und ihre Angelegenheiten betreuen, wie (z.B.) Krankenpfleger und Bedienstete.

Hinweis [tanbih]: Es gibt viele Unterscheidungen bezüglich der Anwendung einer der beiden (folgenden) Zustände oder beider gemeinsam: freiwillig, notwendigerweise, absichtlich, unwissend (auf der einen Seite) oder irrtümlich (auf der anderen), einzeln oder zusammen kombiniert, deren Erwähnung den detaillierten Büchern überlassen ist.

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