30. Januar 2015 | Von Hassan Mohsen | Kategorie: Politik und Gesellschaft
Die rechtliche Situation des Islam in Deutschland ist unbefriedigend. Die christlichen Kirchen wie auch die jüdische Religionsgemeinschaft sind als Körperschaften des Öffentlichen Rechts in Deutschland anerkannt. Sogar die relativ kleine religiöse Gruppierung der Yeziden ist als Religionsgemeinschaft anerkannt.
Aufgrund dieses Status genießen sie eine Reihe von Rechten aber auch Pflichten, die ihnen mehr Partizipation und damit auch die Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verbrieften Religionsfreiheit in der deutschen Gesellschaft garantieren. Verfassungsrechtlich verlangt das Grundgesetz, dass auch die kollektive Religionsfreiheit für die Muslime verwirklicht wird.
Die Religionsfreiheit für Muslime in Deutschland existiert rechtlich überhaupt nicht. Muslime haben allenfalls eine Versammlungs-und religiöse Vereinigungsfreiheit, die sie in Vereinen ausüben.
Muslime stören sich an dieser einseitigen Diskriminierung und verfolgen das Ziel der Anerkennung ihrer Religion als „Religionsgemeinschaft" oder „Körperschaft des öffentlichen Rechts" (KdöR).
Das Ziel, den Islam in Deutschland mit anderen Religionsgemeinschaften rechtlich gleichzustellen, folgt letztlich auch aus dem Grundgesetz. Für den Staat bringt dieser rechtliche Zustand den Vorteil, dass diese Religionen in Deutschland über eine Repräsentationsstruktur verfügen, die eine Kooperation und den Dialog mit ihren Vertretern ermöglicht. Außerdem würde eine rechtliche Verbesserung die gesellschaftliche Teilhabe der Muslime am gesellschaftlichen Leben in Deutschland enorm fördern und wäre damit ein wichtiger Beitrag zu ihrer Inklusion.
Muslimen wird des Öfteren vorgeworfen, sie seien weder willig sich zu „integrieren", noch seien sie „integrierbar" in „die" deutsche Gesellschaft. Was aber, wenn die „deutsche" Gesellschaft, und das von höchster Instanz, einen Keil zwischen die Integrationsbereitschaft und die Muslime schiebt? Bund und Länder können sich einer Anerkennung muslimischer Religionsgemeinschaften nicht verweigern. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, die an eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geknüpft sind, muss der Islam auch rechtlich anerkannt werden.
Wenn Muslime in Deutschland fordern, den Islam als Religionsgemeinschaft anzuerkennen, verlangen sie keine extra Wurst. Es ist nur eine Frage der Gerechtigkeit und das Recht der Muslime, sowas zu fordern. Der Staat muss sich nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts als „Heimstatt aller Bürger" verstehen, unabhängig von ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. Der Staat darf sich daher nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren, sondern muss allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberstehen. Also auch dem Islam und den Muslimen.
Die fehlende rechtliche Anerkennung des Islam in Deutschland verletzt die Religionsfreiheit der in Deutschland lebenden Muslime und ihren Anspruch auf Gleichberechtigung in der Religionsausübung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in unzähligen Entscheidungen bekräftigt, dass der Staat verpflichtet ist, selbst Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung zu sichern. Das Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Artikel 4 des Grundgesetzes. Geschützt wird nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit, sondern auch der Status von Religionsgemeinschaften an sich. Der Menschenrechtler Heiner Bielefeldt sagte:
„Wie alle Menschenrechte verlangt die Religionsfreiheit Gleichberechtigung."
Einige verwechseln das Neutralitätsgebot des Staates mit dem Laizismus. Zwar herrscht in Deutschland der Grundsatz religiöser Neutralität des Staates. Er ist aber nicht mit einem strikten Laizismus zu verwechseln, wie er etwa in Frankreich herrscht. Vielmehr ist neben der Glaubensfreiheit des Einzelnen (Artikel 4 Grundgesetz) auch die Kooperation mit Religionsgemeinschaften und in Grenzen auch deren Förderung verfassungsrechtlich verankert. Der Staat hat für die Förderung des religiösen Lebens günstige Bedingungen zu schaffen, damit die Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen.
Falls eine Ausgrenzung des Religiösen aus dem öffentlichen Raum von Staats wegen vorangetrieben wird, verstößt dies zugleich gegen die Religionsfreiheit nach dem Grundgesetz; denn die Religionsfreiheit umfasst immer auch das öffentliche Bekenntnis bzw. das öffentliche Wirken der Religionsgemeinschaften. Günstige Bedingungen für die Förderung des religiösen Lebens, damit muslimische Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen Rechte und Pflichten auszuüben, fehlen in Deutschland. Insofern ist eine wichtige Komponente der Religionsfreiheit, den Religionsgemeinschaften auch die Betätigung in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit zu eröffnen, nicht erfüllt.
Die Inklusion des Islams in das religionsverfassungsrechtliche System Deutschlands ist eine politische Prüfung für die Wertschätzung und Anerkennung, die anderen Religionen entgegengebracht wird. An dieser Prüfung entscheidet sich, ob Bund und Länder in die deutsche Verfassung integrierbar sind oder nicht. Im Unterschied zum Vereinsstatus ist der Körperschaftsstatus für die Religionsgemeinschaften vor allem wegen des Rechts zur Erhebung von Steuern interessant. Auch die Dienstherrenfähigkeit, also die Befugnis, Beamte zu haben und somit Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht unterliegen. Somit wäre das Problem mit der Lehrerin mit Kopftuch auch gelöst. Muslimas lehren dann einfach an (islamischen) Schulen mit Kopftuch. Der Direktor der Schule wäre vielleicht sogar selbst ein Muslim und die Muslima mit Kopftuch würde genauso als Beamtin gelten, wie jede andere Lehrerin auch. Mit dem Körperschaftsstatus würden islamische Glaubensgemeinschaften eine Vielzahl von Sonderrechten wie steuerliche Begünstigungen und Gebührenbefreiungen erhalten.
Oder sie würden eine Vorrangstellung im Bereich der Sozialhilfe und Wohlfahrtspflege, Entsenderechte in Rundfunkräte und in die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften besitzen. Wenn muslimische Vertreter beispielsweise im Rundfunkrat der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten sitzen, müsste eine Falschaussage oder eine Diskriminierung gegenüber den Muslimen und dem Islam zuerst an den Muslimen im Rundfunkrat vorbei. Dies wäre eine Verbesserung des öffentlichen Bildes der islamischen Religion. Da zurzeit kein Muslim in irgendeinem Rundfunkrat sitzt, der auch tatsächlich die Muslime vertritt, kann über den Islam und die Muslime ungehindert alles berichtet werden, sei es korrekt oder nicht.
Konsequenz wäre im Übrigen auch eine Partizipation der Muslime im Programm des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks: Es könnte dann analog zum Wort zum Sonntag für Muslime künftig z.B. auch ein Wort zum Freitag geben. Auch ließen sich Regelungen über Gebetsmöglichkeiten in Krankenhäusern und zu religiöser, seelsorgerischer Betreuung von Gefängnisinsassen entwickeln. Jedenfalls gehen mit der Verleihung des Körperschaftsstatus erheblicher Prestigegewinn und Zuwachs an gesellschaftlichem Einfluss einher.
Muslime müssen von der Politik als Teil der Gesellschaft akzeptiert werden.
Langfristig gehört zur Inklusion auch, dass der Islam als Religionsgemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten anerkannt wird. Zur Inklusion bedarf es auch an mehr Beteiligungsmöglichkeiten für muslimische Bürger.
Bei einer einseitigen Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft darf man sich nicht wundern, wenn Einzelne sich ausgegrenzt fühlen. Kritiker verweisen gerne auf die Religionsfreiheit anderer Religionen in muslimisch geprägten Gesellschaften, dem können wir entgegnen, dass wir nur für das verantwortlich sind, worauf wir einen (direkten) Einfluss haben.
Kritiker schimpfen gerne auf Verletzung der Religionsfreiheit in muslimischen Gesellschaften, um die Verletzung der Religionsfreiheit der Muslime hier in Deutschland zu legitimieren.
Fakt ist: Es gibt für Muslime in Deutschland keine Religionsfreiheit; lediglich eine Vereins- und Versammlungsfreiheit, weil der Islam in Deutschland nicht als „Religion" als solche anerkannt ist, sondern lediglich als e.V.
Quelle> http://www.offenkundiges.de/religionsfreiheit-fuer-muslime-in-deutschland-oder-islam-e-v/
source : german.irib.ir