Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat eine Sozialarbeiterin abgelehnt, weil sie während ihrer Arbeit ein Kopftuch tragen wollte. Die Begründung: Das Tragen religiöser Symbole sei grundsätzlich bei der AWO Hessen-Süd verboten – egal ob Kopftuch oder Kruzifix. Bei einem Gütetermin vor dem Frankfurter Arbeitsgericht begründete der Anwalt der AWO, die Unternehmensrichtlinie mit der besonderen Beeinflussbarkeit von Kindern. Eine Diskriminierung von Menschen bestimmter Religionen sei mit ihr nicht verbunden.