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Ehe im Islam"

Ehe im Islam"

Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen

"Und unter Seinen Zeichen ist dies, daß Er Lebensgefährten erschuf aus euch selber, auf daß ihr Frieden in ihnen fändet, und Er hat Liebe und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin sind wahrlich Zeichen für ein Volk, das nachdenkt" (Qur'an Sure 30, Vers 22)

Der Mensch ist ein Gemeinschaftswesen, und die kleinste natürliche Zelle der Gemeinschaft, aus der sich gleichzeitig alle anderen Formen entwickeln, ist die Familie. Hier wachsen junge Menschen heran und erwerben ihre innere Einstellung zum Leben und die Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen im Umgang mit anderen Menschen, die sie zum Gesellschaftsleben befähigen. Harmonie oder Disharmonie im Familienleben wirkt sich nicht nur auf die psychische Gesundheit des Individuums aus, sondern auch auf Stabilität und Dynamik der Gesellschaft. Im Islam wird deshalb der Pflege von Ehe und Familie besondere Beachtung geschenkt. Das islamische Familienrecht hat die Zielsetzung, ein Familienleben in Frieden und Harmonie zu gewährleisten, die Verwirklichung von Liebe und Barmherzigkeit zu ermöglichen und dabei die Rechte von Frauen und Kindern zu schützen.

E h e

Grundlage einer islamischen Eheschließung ist die Bereitschaft eines Mannes und einer Frau, in Verantwortung füreinander zusammenleben. Beide Partner müssen die körperliche und geistige Reife zu solch einem Schritt besitzen. Bei Mädchen, die zum ersten Mal heiraten, ist das Einverständnis des Vaters oder Vormunds notwendig, damit ihr Recht und ihr Wohl gewahrt wird. Vom Propheten selbst sind zahlreiche Beispiele überliefert, wo er in dieser Hinsicht besonders für das Selbstbestimmungsrecht der jungen Frau eintritt und jeden Missbrauch und Zwang scharf verurteilt. Die Eheschließung selbst geschieht durch das Angebot der Braut (oder ihres Vertreters), die Ehe mit dem betreffenden Partner einzugehen und durch die Annahmeerklärung des Bräutigams (oder seines Vertreters). Dies soll vor Zeugen geschehen. Die islamischen Rechtschulen schreiben die Zeugenschaft entweder vor, oder raten diese zumindest an. Zuvor wurden in einem Ehevertrag die Rahmenbedingungen festgelegt, in denen das junge Paar seine gemeinsame Zukunft gestalten will. Dazu können z.B. der gemeinsame Wohnsitz, die Fortsetzung einer Berufsausbildung oder ähnliches gehören - in der Praxis sind Einzelheiten oft von der jeweiligen Rechtstradition oder der Nationalen Gesetzgebung abhängig. Ein wesentlicher Punkt ist jedoch immer die Brautgabe (arabisch `mahr`), eine vom Bräutigam an die Braut zu zahlende Summe, die ihr allein zur Verfügung steht und eine gewisse finanzielle Eigenständigkeit zusichert (vgl. Sure 4:5). So kann ein bestimmter Betrag festgelegt werden, der nach Wunsch der Frau zu jeder Zeit eingefroren werden kann bzw. der Frau bei einer vom Mann ausgehenden Scheidung ausgezahlt wird. Der muslimischen Gemeinschaft wird nahegelegt, jedem Menschen ein normales Ehe- und Familienleben zu ermöglichen und bei Bedarf auch finanziell auch dazu beizutragen. Nicht erlaubt ist selbstverständlich die Eheschließung mit nahen Verwandten (Einzelheiten siehe Sure 4:24). Eine Besonderheit des Islam ist dabei, daß dies nicht nur für Blutsverwandtschaft gilt, sondern auch für Milchverwandtschaft, d.h. ein Kind, das von einer Amme gestillt wird, hat gegenüber ihrem eigenen Kind denselben Status wie ein Bruder oder eine Schwester.

Empfohlen wird, einen möglichst ebenbürtigen Ehepartner zu suchen, so daß zu große Unterschiede z.B. im Bildungsniveau oder Lebensstandard nicht zur Problemquelle für das Paar werden. Der Prophet betonte besonders, bei der Wahl des Ehepartners auf Gottesfurcht, Verantwortungsbewusstsein und guten Charakter zu achten. Das islamische Recht erlaubt daher grundsätzlich keine Mischehen mit Anhängern anderer Religionen und Ideologien (Sure 2:222). Zu viel Disharmonie ist bei einer solchen Verbindung zu befürchten. Eine Ausnahme bildet laut Qur'an (Sure 5:6) die Eheschließung muslimischer Männer mit Frauen, die einer anderen Schriftreligion angehören. Dabei müssen der Mann und seine Angehörigen die religiöse Identität der Frau respektieren. Diese Erlaubnis ist jedoch unter den Bedingungen der modernen säkularisierten Gesellschaft umstritten. Viele Gelehrte erkennen heute die Probleme, die sich bei einer solchen Ehe ergeben können, und raten davon ab, oft mit einem Hinweis darauf, daß die Bedingungen für die im Qur'an ausgesprochene Erlaubnis in der gegenwärtigen Gesellschaft nicht mehr vorliegen.

Eine Zeitlich begrenzte Form der Ehe wird von schiitischen Gelehrten anerkannt. Sie wird praktiziert, wenn der Mann aus Finanziellen oder anderen Gründen noch nicht die Verantwortung für eine Familie übernehmen kann. Als vollgültige Eheform soll sie außerehelichen Beziehungen vorbeugen und eine gewisse Rechtssicherheit für Frau und Kinder schaffen. Im Sinne einer Probeehe kann sie gerade für junge Leute das gegenseitige Verständnis fördern und somit eine dauerhafte Ehe vorbereiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das islamische Recht einem Mann, mehr als eine Frau zu heiraten: "Und wenn ihr fürchtet, ihr würdet nicht gerecht gegen die Waisen handeln, dann heiratet Frauen, die euch gut erscheinen, zwei, drei oder vier. Wenn ihr jedoch fürchtet, ihr könnt nicht gerecht handeln, dann heiratet nur eine." (Sura 4:4)

Während in vorislamischer Zeit die Mehrehe uneingeschränkt möglich war und meist als Statussymbol Privilegierter galt, beschränkt das islamische Gesetz die Anzahl der möglichen Ehefrauen endgültig auf vier und verbindet damit die Bedingung, die Frauen (und ihre Kinder) gerecht zu behandeln. Diese Forderung wird aber selbst im Qur´an als schwer erfüllbar bezeichnet, so daß ausdrücklich die Einehe empfohlen und als Normalform einer Ehelichen Verbindung angesehen wird. Allerdings berücksichtigt der Islam jede denkbare soziale Situation wobei die Mehrehe als Lösungsmöglichkeit für bestimmte gesellschaftliche oder familiäre Ausnahmefälle gesehen wird, wenn z.B. die Versorgung von Witwen und Waisen bei Frauenüberschuss oder die eheliche Gemeinschaft bei einer unheilbaren Krankheit bzw. einer Unfruchtbarkeit der Frau nicht mehr gewährleistet ist. In der Zeit nach der Schlacht von Uhud, in der auch die Offenbarung des oben genannten Verses fällt, übernahmen Zahlreiche muslimische Männer in Medina einschließlich des Propheten selbst auf diese Weise die Verantwortung für die Witwen und Waisen der Gefallenen. Die Mehrehe, die in der Regel das Einverständnis der ersten Frau voraussetzt, wird heute nur noch sehr selten praktiziert.

F a m i l i e

Ehe und Familie sind Grundsteine eines Gefüges, das gegenseitige Rechte und Pflichten beinhaltet und dem Einzelnen Sicherheit und Geborgenheit bietet. In der Ehe ergänzen Mann und Frau einander und sind füreinander unentbehrlich : "Sie sind euch ein Gewand, und sie sind euch ein Gewand." (Sure 2:188). Unterschiedliche Fähigkeiten und Anlagen sollen nicht zu Diskriminierung und Unterdrückung führen, sondern zu konstruktiver Zusammenarbeit genutzt werden. Besonders betont wird die Verantwortung der Männer ihrer Familie gegenüber: "Die Männer sind verantwortlich gegenüber den Frauen, insofern als Allah die einen gegenüber den anderen (d.h. die Männer gegenüber den Frauen und die Frauen gegenüber den Männern mit jeweils spezifischen Eigenschaften) ausgezeichnet hat, und insofern als sie von ihrem Vermögen einsetzen." (Sure 4:35). Nicht ein Konkurrenzverhalten ist also das islamische ideal, sondern eine Sinnvolle Arbeitsteilung, die kulturell oder gesellschaftlich bedingt sehr unterschiedlich aussehen kann, aber immer das Verantwortungsbewusstsein dem Schöpfer gegenüber zur Grundlage hat, das sich in gegenseitigem Respekt und Vertrauen niederschlägt. Dazu gehört auch die Eheliche Treue. Ehebruch ist für Mann und Frau ein gleich schweres, strafbares Vergehen (Sure 24:3) und Keuschheit für beide ein erstrebenswertes Ideal (Sure 33:36).

Mann und Frau sind gemeinsam für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Dabei hat naturgemäß die Mutter als erste Bezugsperson die größten Einflussmöglichkeiten, denn sie prägt durch ihr Verhalten ihr Kind schon in den ersten Lebensmonaten, wenn nicht bereits vor der Geburt. Aus diesem Grunde sagte der Prophet : "Das Paradies liegt unter den Füßen der Mütter". In der islamischen Geschichte waren sehr oft die Mütter die motivierende Kraft im Leben großer Gelehrter und Heiliger Menschen, und die Frauen des Propheten waren als "Mütter der Gläubigen" die Erzieherinnen der islamischen Gemeinschaft.

Die Väter werden oft diejenigen sein, die die Mittel für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder bereitstellen. Ihnen legt der Prophet nahe, für eine gute Erziehung Sorge zu tragen. Umgekehrt sind Kinder ebenso für das Wohl ihrer Eltern verantwortlich. Sie sind nicht nur zum materiellen Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, sondern auch zu Liebe und Respekt ihnen gegenüber (Sure 17:24-25). Auch hier steht die Mutter im Vordergrund (Sure 31;15-16). Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf andere Verwandte, wenn diese in Not geraten, sowie auf die Nachbarn (Sure 4:379). In jedem Falle ist nicht von materieller Hilfe allein die Rede, sondern von echter, aufrichtiger Zuwendung. Soweit die Hauptlast der finanziellen Verpflichtungen (Brautgabe, Unterhalt für die Familie, Erziehung der Kinder) bei den männlichen Familienangehörigen liegt, ist es nur echt und billig, wenn diese beispielsweise bei der Erbteilung berücksichtigt wird, indem in der Regel männliche Verwandte einen doppelt so großen Anteil erhalten wie weibliche. Das islamische Recht zielt darauf ab, hier jede Ungerechtigkeit zu vermeiden

S c h e i d u n g

Der Prophet sagte : "Von allen Dingen, die Allah erlaubt hat, ist Ehescheidung das, was er am meisten verabscheut." Bei Streitigkeiten in der Ehe sind im Qur'an verschiedene Möglichkeiten gegeben, eine Versöhnung herbeizuführen. So kann z.B. der Versuch gemacht werden, durch je eine Vertrauensperson aus seiner und ihrer Familie eine Schlichtung zu bewirken (Sure 4:36) oder einen annehmbaren Kompromiss zu schließen. Es wäre jedoch nicht sinnvoll, ein Paar zur Fortsetzung einer untragbar gewordenen Ehe zu zwingen. Für diesen Fall sieht das islamische Recht die Scheidung vor und regelt Einzelfragen, um Ungerechtigkeit und Willkür zu verhindern.

Der Scheidung auf Initiative des Mannes folgt eine Wartezeit, in der eine Versöhnung das Eintreten der Rechtswirksamkeit verhindern kann. Beim dritten Mal ist eine solche Scheidung jedoch endgültig (Sure 2:227-233). Die unwiderruflich geschiedene Frau erhält vom Mann eine Abfindung (s.o.) und die Unterhaltskosten während der Wartezeit. In Bezug auf eine zukünftige Eheschließung hat die Frau volles Selbstbestimmungsrecht. Bei der Scheidung auf Initiative der Frau gibt sie als Abfindung die Brautgabe oder einen vereinbarten Teil ihres Vermögens zurück (Sure 2:230). Eine Ehe kann auch im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden, wenn die Partner darüber einig sind, daß sie nicht zusammenpassen. In vielen Fällen wird jedoch keine Einstimmigkeit herrschen, so daß ein Gericht den Fall untersuchen und eine endgültige Entscheidung treffen muss.

Durch gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung haben sich innerhalb der islamischen Gemeinschaft verschiedene Rechtstraditionen gebildet, die in Einzelfragen manchmal geringfügig voneinander abweichen. Gelegentlich sind auch lokale Vorstellungen, Sitten und Gebräuche Faktoren, die gewisse Akzente setzen - nicht immer in völliger Übereinstimmung mit dem Ideal von Qur'an und Sunna. Letzteres gilt verstärkt auch für die nationale Gesetzgebung vieler sogenannter islamischer Länder, die in einigen Fällen sogar direkt dem Geist des islamischen Gesetzes widerspricht. Gerade bei Einzelproblemen ist es nicht einfach, dabei genau zu differenzieren.

Das islamische Zentrum Hamburg ist gern bereit, zur Klärung solcher Fragen beizutragen.

Hamburg, im Mai 1987 / Ramadhan 1407

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