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Tuesday 23rd of July 2024
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Fundsachen

5.10 Fundsachen

Was gefunden wird, ist eine „Fundsache“. Wenn der Eigentümer nicht ausfindig zu machen ist,

so wird das Gefundene in der religionsrechtlichen Terminologie als „Luqtah“ bezeichnet.

1. Ist der Wert einer solchen Fundsache geringer als ein Mitqal Silber, so kann sie in Besitz

genommen werden. Wenn der Wert jedoch mehr als ein Mitqal Silber beträgt, so ist die

Fundsache nicht als Eigentum zu behandeln. Sie ist von dem Finder, der sie an sich

nimmt, bis zu einem Jahr aufzubewahren. In der Zwischenzeit hat er nach dem

Eigentümer zu forschen, um ihm das Gefundene auszuhändigen. Ist dieser jedoch nicht

ausfindig zu machen, so ist der gefundene Wert als „Sadaqah (Spende) auf dem Wege

Gottes“ – und zwar in Stellvertretung des Eigentümers – Bedürftigen zur Verfügung zu

stellen.

2. Wird etwas in einer verlassenen Gegend, deren Bewohner nicht mehr existieren, in einer

Einöde oder einem brachliegenden Gelände, das niemandem gehört, gefunden, so darf der

Finder es als Eigentum betrachten.

3. Wird ein herrenloses Tier aufgefunden, so gelten für dieses ebenfalls die „Fundsachen-

Bestimmungen“.

4. Wenn ein Kind aufgefunden wird, das weder Eltern noch sonst welche Angehörigen hat

bzw. diese nicht ausfindig zu machen sind, so ist es den Muslimen eine Pflicht, es zu sich

zu nehmen und in Güte und mit Wohlwollen großzuziehen.

5. Wenn jemandem Diebesgut zur Aufbewahrung anvertraut wird, so ist ebenfalls

entsprechend der Fundsachen-Regelungen vorzugehen. Es muss dem Eigentümer

ausgehändigt werden, nicht aber dem Dieb.__

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