5.10 Fundsachen
Was gefunden wird, ist eine „Fundsache“. Wenn der Eigentümer nicht ausfindig zu machen ist,
so wird das Gefundene in der religionsrechtlichen Terminologie als „Luqtah“ bezeichnet.
1. Ist der Wert einer solchen Fundsache geringer als ein Mitqal Silber, so kann sie in Besitz
genommen werden. Wenn der Wert jedoch mehr als ein Mitqal Silber beträgt, so ist die
Fundsache nicht als Eigentum zu behandeln. Sie ist von dem Finder, der sie an sich
nimmt, bis zu einem Jahr aufzubewahren. In der Zwischenzeit hat er nach dem
Eigentümer zu forschen, um ihm das Gefundene auszuhändigen. Ist dieser jedoch nicht
ausfindig zu machen, so ist der gefundene Wert als „Sadaqah (Spende) auf dem Wege
Gottes“ – und zwar in Stellvertretung des Eigentümers – Bedürftigen zur Verfügung zu
stellen.
2. Wird etwas in einer verlassenen Gegend, deren Bewohner nicht mehr existieren, in einer
Einöde oder einem brachliegenden Gelände, das niemandem gehört, gefunden, so darf der
Finder es als Eigentum betrachten.
3. Wird ein herrenloses Tier aufgefunden, so gelten für dieses ebenfalls die „Fundsachen-
Bestimmungen“.
4. Wenn ein Kind aufgefunden wird, das weder Eltern noch sonst welche Angehörigen hat
bzw. diese nicht ausfindig zu machen sind, so ist es den Muslimen eine Pflicht, es zu sich
zu nehmen und in Güte und mit Wohlwollen großzuziehen.
5. Wenn jemandem Diebesgut zur Aufbewahrung anvertraut wird, so ist ebenfalls
entsprechend der Fundsachen-Regelungen vorzugehen. Es muss dem Eigentümer
ausgehändigt werden, nicht aber dem Dieb.__